Gesetze / Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
SGB X§ 16 Ausgeschlossene Personen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 54
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LAG Rheinland-Pfalz, 30.07.2025 – 7 SLa 293/24
- LSG Baden-Württemberg, 18.01.2017 – L 2 R 3942/16Zitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 18.01.2017 – L 2 R 3941/16Zitiert von 1
- OVG NRW, 09.03.2021 – 1 A 1008/18Zitiert von 2
- LSG NRW, 24.02.2016 – L 11 KA 58/15 B ERZitiert von 5
- SG Aachen, 04.04.2014 – S 6 U 155/11Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 26.11.2025 – 2 WF 118/25
- LSG NRW, 29.07.2025 – L 2 AS 410/23
- LSG Bayern, 17.06.2025 – L 5 KR 301/22Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 16 SGB X zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/16#abs-1 (1) In einem Verwaltungsverfahren darf für eine Behörde nicht tätig werden,
Dem Beteiligten steht gleich, wer durch die Tätigkeit oder durch die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen kann. Dies gilt nicht, wenn der Vor- oder Nachteil nur darauf beruht, dass jemand einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe angehört, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/16#abs-2 (2) Absatz 1 gilt nicht für Wahlen zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit und für die Abberufung von ehrenamtlich Tätigen. Absatz 1 Nr. 3 und 5 gilt auch nicht für das Verwaltungsverfahren auf Grund der Beziehungen zwischen Ärzten, Zahnärzten und Krankenkassen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/16#abs-3 (3) Wer nach Absatz 1 ausgeschlossen ist, darf bei Gefahr im Verzug unaufschiebbare Maßnahmen treffen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/16#abs-4 (4) Hält sich ein Mitglied eines Ausschusses oder Beirats für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind, ist dies dem Ausschuß oder Beirat mitzuteilen. Der Ausschuss oder Beirat entscheidet über den Ausschluss. Der Betroffene darf an dieser Entscheidung nicht mitwirken. Das ausgeschlossene Mitglied darf bei der weiteren Beratung und Beschlussfassung nicht zugegen sein.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/16#abs-5 (5) Angehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 und 4 sind
Angehörige sind die in Satz 1 aufgeführten Personen auch dann, wenn