Gesetze / Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
SGB X§ 16 Ausgeschlossene Personen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/16#abs-1 (1) In einem Verwaltungsverfahren darf für eine Behörde nicht tätig werden,
Dem Beteiligten steht gleich, wer durch die Tätigkeit oder durch die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen kann. Dies gilt nicht, wenn der Vor- oder Nachteil nur darauf beruht, dass jemand einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe angehört, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/16#abs-2 (2) Absatz 1 gilt nicht für Wahlen zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit und für die Abberufung von ehrenamtlich Tätigen. Absatz 1 Nr. 3 und 5 gilt auch nicht für das Verwaltungsverfahren auf Grund der Beziehungen zwischen Ärzten, Zahnärzten und Krankenkassen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/16#abs-3 (3) Wer nach Absatz 1 ausgeschlossen ist, darf bei Gefahr im Verzug unaufschiebbare Maßnahmen treffen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/16#abs-4 (4) Hält sich ein Mitglied eines Ausschusses oder Beirats für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind, ist dies dem Ausschuß oder Beirat mitzuteilen. Der Ausschuss oder Beirat entscheidet über den Ausschluss. Der Betroffene darf an dieser Entscheidung nicht mitwirken. Das ausgeschlossene Mitglied darf bei der weiteren Beratung und Beschlussfassung nicht zugegen sein.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/16#abs-5 (5) Angehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 und 4 sind
Angehörige sind die in Satz 1 aufgeführten Personen auch dann, wenn
Wird zitiert von 56 Entscheidungen zu § 16 SGB X →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LAG Rheinland-Pfalz, 30.07.2025 – 7 SLa 293/24
- LSG Baden-Württemberg, 18.01.2017 – L 2 R 3942/16Zitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 18.01.2017 – L 2 R 3941/16Zitiert von 1
- OVG NRW, 09.03.2021 – 1 A 1008/18Zitiert von 2
- LSG NRW, 24.02.2016 – L 11 KA 58/15 B ERZitiert von 6
- SG Aachen, 04.04.2014 – S 6 U 155/11Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 26.11.2025 – 2 WF 118/25
- LSG NRW, 29.07.2025 – L 2 AS 410/23
- LSG Bayern, 17.06.2025 – L 5 KR 301/22Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 16 SGB X zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
18.12.2018 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I 2639)
BGBl. 2018 I S. 2639
-
20.11.2015 Ausfertigung
§ 16 eingefügt durch Artikel 32 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I 2010)
BGBl. 2015 I S. 2010
-
05.02.2009 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 15 Abs. 99 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I 160)
BGBl. 2009 I S. 160
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.